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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

I. Geltungsbereich

  1. Für alle eingehenden Aufträge sind ausschließlich diese Bedingungen maßgebend, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Die Bedingungen finden keineAnwendung im Rechtsverkehr mit Verbrauchern. Auf Grund von formularmäßigen Einkaufsbedingungen erteilte Aufträge gelten auch dann, wenn wir diese nicht ausdrücklich ablehnen, stets als zu unserenVerkaufsbedingungen zustandegekommen.
  2. Sind unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Besteller bereits bekannt, gelten sie auch ohne neue Bekanntgabe für künftige Geschäfte. Die Entgegennahme unserer Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unsererBedingungen.
  3. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Individualabreden haben Vorrang (§ 305b BGB

II. Zustandekommen des Vertrages

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen dienen nur der Orientierung des Bestellers, sind in keinem Fall als Beschaffenheitsvereinbarung oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bzgl. der beschriebenen Ware bzw. Leistung anzusehen und dürfen nicht an Dritte weiter gegeben werden.
  2. Bestellungen werden von uns durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen. Im übrigen gelten Bestellungen als angenommen, wenn wir entweder die Bestellung ausgeführt oder innerhalb von 10 Tagen nach ihrem Zugang keine Ablehnung erklärt haben.

III. Preise

  1. Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
  3. Soweit nach Liefermenge gestaffelte Preise bestehen, wird unabhängig vom ursprünglich genannten Staffelpreis derjenige Preis in Rechnung gestellt, welcher der gelieferten Menge entspricht.
  4. Wir werden innerhalb der ersten 4 Monate nach Vertragsschluss keine Preiserhöhungen vornehmen. Danach behalten wir uns vor, die Preise gemäß § 315 BGB anzupassen.

IV.Anwendungstechnische Beratung

  1. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
  2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus fehlerhafter Beratung beträgt drei Jahre, beginnend ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beruhen die Ansprüche auf vorsätzlichem Handeln, finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

V.Lieferung

  1. Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk oder Auslieferungslager.
  2. Im Falle der vereinbarten Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen mit der Mitteilung der Bereitstellung auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten.
  3. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
  4. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewaltbei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Besteller als auch wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Frist zur Abnahme von 7 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und daneben Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

VI. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu bezahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt wurden.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt sowohl uns als auch dem Besteller unbenommen.
  3. Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung zahlungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Die wiederholte Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluß schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Lieferungen, die von uns noch nicht ausgeführt wurden, werden wir in den genannten Fällen erst ausführen, wenn die fälligen Rechnungen bezahlt oder entsprechende Sicherheitsleistungen vom Besteller erbracht worden sind.

VII. Verpackung

  1. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung gehen, solange diese nicht an den Lieferer zurückgelangt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
  2. Einwegpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Besteller einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.

VIII. Untersuchungs-, Rüge- und Prüfungspflichten

  1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und die vorhandenen Mängel uns gegenüber unverzüglich, spätestes jedoch binnen7TagennachEmpfangnahme, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind uns gegenüber innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Zur Einhaltung der vorstehenden Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
  2. Erfüllt der Besteller die ihm nach Ziff. 1 obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Ware als genehmigt.
  3. Der Besteller hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
  4. Soweit die Ware als genehmigt gilt, kann der Besteller uns gegenüber keine Mängelgewährleistungsrechte mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten Mängel arglistig verschwiegen.

IX. Gewährleistung

  1. Ist die Ware bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel behaftet, werden wir zunächst Fehlmengen nachliefern bzw. die Ware umtauschen. Ist eine Nachlieferung bzw. ein Umtausch der Ware nicht möglich, mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden oder die Ersatzlieferung ihrerseits mangelhaft, stehen dem Besteller die unter Ziff. 2 bestimmten Rechte zu. Ein unverhältnismäßiger Aufwand für die Nach- oder Ersatzlieferung ist anzunehmen, wenn die Kosten der Nach- oder Ersatzlieferung den Wert der Sache bei Gefahrübergang um 10 % übersteigen.
  2. Gelingt es uns binnen einer angemessenen Nacherfüllungsfrist nicht, den Sachmangel zu beheben, so kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder nach Maßgabe von X. Schadensersatz verlangen. Ist die Nach- oder Ersatzlieferung für den Besteller unzumutbar, stehen ihm die in Satz 1 bestimmten Rechte sofort zu. Der Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag und auf Schadensersatz ist im Fall unerheblicher Sachmängel ausgeschlossen.
  3. Für oben stehende Gewährleistungsansprüche mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen nach Ziffer X gilt grundsätzlich eine einjährige Verjährungsfrist, die mit Ablieferung der Ware beim Besteller beginnt. In den Fällen, in denen die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, leisten wir fünf Jahre Gewähr, sofern uns der Besteller durch Offenlegung der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit seinem Auftraggeber nachweist, dass er seinerseits keine verjährungserleichternden Abreden mit seinem Auftraggeber getroffen hat. Die vorstehende Regelung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch uns.
  4. Wird die von uns gelieferte Ware vom Besteller oder von einem seiner Käufer an einen Endverbraucher weiterverkauft, gelten für die Mängelgewährleistungsvorschriften des Bestellers die gesetzlichen Vorschriften. Schadensersatz leisten wir allerdings nur im Rahmen der IX Nr. 2 S. 1, X. Kommt der Besteller allerdings seinen unter VIII. geregelten Untersuchungs-, Rüge- und Prüfungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, erlöschen die dem Besteller uns gegenüber bestehenden Mängelgewährleistungsrechte. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

X. Haftung für sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Im Falle einer lediglich leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Werden Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten, die nicht von uns bezogen wurden, dem gelieferten Produkt beigemischt oder zusammen mit ihm verwendet, besteht eine Haftung nur, wenn diese Komponenten mangelfrei und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet waren und wenn das Produkt gemäß dem jeweils gültigen Stand der Verarbeitungstechnik verwendet und eingesetzt wurde.

XI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung – wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens – fortbesteht.
  2. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen überträgt der Besteller schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Besteller die neue Sache für uns verwahrt.
  3. Der Besteller ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.
  4. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab.
  5. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
  7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 v. H., so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahlfreigeben.
  8. Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
  9. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Barzahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.

XII. Datenschutz

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der Datenschutzgrundverordnung zuverarbeiten. Hierzu verweisen wir auf https://www.conticoatings.com/datenschutz/.

XIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.
  2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Heidelberg. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  3. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG anwendbar.

 

VERPACKUNGS-BEDINGUNGEN

I. Die von uns leihweise zur Verfügung gestellten Mehrweg-Gebinde (im folgenden: MW-Gebinde) bleiben unser Eigentum. Nach Ankunft sind sie möglichst bald zu entleeren und entweder unseren Fahrzeugen mitzugeben oder kostenfrei in gebrauchsfähigem Zustand an uns zurückzusenden, wobei die bahnamtlichen Vorschriften für die Rücksendung von Leergut zu beachten sind. Die Bahn-Rücksendungen für Leihgebinde bitten wir, uns jeweils anzuzeigen.

II. Sind die MW-Gebinde zwölf Wochen nach Auslieferung noch nicht wieder bei uns eingetroffen, so gelten sie von der 13. Woche ihrer Abwesenheit von unserem Werk als vermietet, soweit die Abwesenheit nicht auf ein überwiegendes Verschulden von uns zurückzuführen ist. Soweit die MW-Gebinde als vermietet gelten, berechnen wir folgende Mietsätze:

  1. eine Gebühr von €0,50 je angefangene 100 kg Fassungsraum eines Fasses oder einerTrommel für jeden vollen angefangenen Monat;
  2. für Kannen und sonstige Kleinverpackungen eine Gebühr von € 0,25 je Stück und Monat. Wir behalten uns vor, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

III. Unsere MW-Gebinde dürfen keinesfalls zur Aufnahme anderer Produkte als Lagerbehälter, zur Aufbewahrung und Rücksendung verschmutzter Lösungsmittel oder zu sonstigen bestimmungswidrigen Zwecken benutzt werden. Die uns durch Nichtbeachtung dieses Hinweises entstehenden Reinigungsgebühren berechnen wir zum Selbstkostenpreis.

IV. Alle Schäden und Verluste, die an unseren Packmitteln während der Dauer ihrer Abwesenheit von unserem Werk entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, gleichgültig ob ihn hierfür ein Verschulden trifft oder nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden durch Verschmutzung und für Verluste, die auf höhere Gewalt, Beschlagnahme oder dergleichen zurückzuführen sind. Wir berechnen jeweils die Preise, die wir bei Neuanschaffung entsprechender neuerBehälter anlegen müssen.

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