AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Anwendungsbereich; ausschließliche Geltung
a) Alle Aufträge erteilen wir ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen
Einkaufsbedingungen (AEB). Unsere AEB in ihrer jeweiligen Fassung gelten im
Falle einer andauernden Geschäftsbeziehung als Rahmenvereinbarung auch für
alle zukünftigen Aufträge, die wir dem Lieferanten erteilen, ohne dass wir in jedem
Einzelfall nochmals gesondert auf diese hinweisen müssten.
b) Von unseren AEB ganz oder teilweise abweichende oder ergänzende Bedingungen
des Lieferanten sind für uns unverbindlich, es sei denn, wir haben ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Das Zustimmungserfordernis gilt auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von unseren AEB
abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten
vorbehaltlos annehmen oder der Lieferant angibt, dass fremde Bedingungen nur bei
Bestätigung durch ihn gelten sollen.
c) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge,
Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben
Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der
Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der
bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
§ 2 Angebote
Angebote des Lieferanten sind für uns kostenfrei und unverbindlich, auch wenn sie
auf unsere Anfrage erteilt werden. Der Lieferant hat sich in dem Angebot bezüglich
Menge und Beschaffenheit genau an unsere Anfrage zu halten und auf etwaige
Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen.
§ 3 Auftragserteilung
a) Mündliche, telefonische und schriftliche Bestellungen und Absprachen bedürfen
zu Beweiszwecken der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Wird im
Einzelfall die Schriftform nicht eingehalten, so ist die Bestellung bzw. Absprache
dennoch wirksam. Wir haben jedoch einen Anspruch darauf, dass die Schriftform
nachträglich herbeigeführt wird.
b) Der Lieferant verpflichtet sich, unseren Anweisungen für die Auftragsabwicklung
genau zu folgen. Alle Kosten, die durch Außerachtlassung dieser Weisungen
entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
a) Der in der Bestellung enthaltene Preis ist ohne Rücksicht auf etwaige
Währungskursschwankungen bindend und enthält bei inländischen Lieferanten die
gesetzliche Umsatzsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen
verstehen sich die Preise „frei Haus“ einschließlich Verpackung und Transport
sowie sämtliche Leistungen, Zollabwicklungen und Nebenleistungen (z.B. Montage
und Einbau).
b) Rechnungen sind uns separat und unter Angabe der von uns erteilten
Bestellnummer an folgende E-Mailadresse: Kred-Conti@Conticoatings.com
zuzusenden. Maßgebend für Zahlungsziel und Skonto ist nicht das
Rechnungsdatum, sondern der Eingang der Rechnung bei uns. Rechnungen, die
uns nicht zugehen oder bei denen zur Prüfung notwendige Angaben fehlen, gelten
als nicht zugegangen. Wir können diese Rechnungen zur Vervollständigung
zurückschicken. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden
Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese
nicht zu vertreten hat.
c) Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt unsere Zahlung innerhalb von 14 Tagen
mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, in beiden Fällen nach
vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich der ggf. vereinbarten
Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung iSd Ziffer 4b,
frühestens jedoch nach dem Tage des Eingangs der Lieferung bei uns.
d) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Eintritt des Verzuges ist eine
schriftliche Mahnung des Lieferanten erforderlich. Der Verzugszins beträgt jährlich
5 %- Punkte über dem Basiszinssatz.
e) Sämtliche Rechnungen haben den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes sowie
sämtlichen Richtlinien, Ausführungsverordnung usw. hierzu zu entsprechen. Ist
dies nicht der Fall, gilt eine Rechnung als nicht zugegangen. Hierauf werden wir
den Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt hinweisen.
§ 5 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
a) An Informationen – auch in elektronischer Form –, Abbildungen, Plänen,
Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen
und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu
verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber
Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung
des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das
in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden
ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum
Geheimnisschutz bleiben unberührt.
b) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Fertig- und
Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände,
die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange
sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in
angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
c) Der Lieferant hat uns auf Verlangen alle seine Pläne, Konstruktionszeichnungen,
Berechnungen usw. in einfacher Ausfertigung zur Einsicht und Genehmigung
vorzulegen. Wir werden diese Unterlagen des Lieferanten ohne Zustimmung des
Lieferanten Dritten nicht zugänglich machen.
d) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die
Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die
Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt
der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die
gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor
Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der
hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und
auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind
damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere
der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte
Eigentumsvorbehalt.
§ 6 Muster, Montageanleitungen
Farbige Anstriche müssen den von uns genehmigten Farbmustern entsprechen.
Montagepläne und Betriebsanleitungen einschließlich der Schaltpläne sind uns
zusammen mit der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit dem Lieferschein, in
zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht
nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
§ 7 Kontrolle
a) Wir behalten uns vor, die Liefergegenstände vor Abnahme jederzeit, d. h. während
der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden nach vorheriger Ankündigung, im
Lieferwerk zu überprüfen. Solche Inspektionen entbinden den Lieferanten weder
von seiner Haftung, noch wird dadurch die Abnahme vorweggenommen.
b) Unser Prüfer kann sich in angemessener Weise davon überzeugen, dass der
Lieferant die richtigen Materialien verwendet. Er kann die Prüfungen usw. in dem
ganzen oder einem Teil des Lieferwerks in jedem Abschnitt der Herstellung
durchführen. Wir können verlangen, dass der Lieferant Änderungen vornimmt, falls
die Herstellung nicht mit dem Auftrag übereinstimmt. Falls wir es fordern, hat der
Lieferant alle bestellten Güter oder Materialien nach unseren Anweisungen zu
kennzeichnen.
c) Der Lieferant hat uns alle Produkt- und Prozessveränderungen von der
von uns freigegebenen Produktspezifikation unverzüglich anzuzeigen. Die
Freigabe des solchermaßen geänderten Produktes bedarf unserer
schriftlichen Zustimmung.
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
a) Die Annahme der gelieferten Ware erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf
Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind verpflichtet, gelieferte Ware innerhalb
angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen
stichprobenartig zu untersuchen. Im Hinblick auf Ware, die nach Öffnen der
Verpackung unverkäuflich wird, erklärt sich der Lieferant bereit, an uns kostenfrei
zusätzliche Ware zur Erfüllung unserer Untersuchungs- und Rügepflicht zur
Verfügung zu stellen.
b) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben
verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
§ 9 Gefahrübergang, Versand und Verpackung
a) Der Versand und die Verpackung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten
bis zur ordnungsgemäßen Übernahme der Ware in unserem Werk. Auf Wunsch
hin, hat uns der Lieferant den Abgang der Ware nachzuweisen. Unsere
Versandinstruktionen sind genau einzuhalten. Der Lieferant haftet für
unsachgemäße Verpackung.
b) Der Lieferant hat auf unser Verlangen die Verpackung auf seine Kosten
zurückzunehmen. Ist aufgrund besonderer Vereinbarung die Rücksendung von
Verpackungsmaterial an den Lieferanten vereinbart, so erfolgt sie auf Kosten und
Gefahr des Lieferanten.
§ 10 Lieferzeit
a) Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen AEB
maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder –frist) ist bindend.
b) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer schriftlichen Auftragserteilung bzw. -
bestätigung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns sofort Mitteilung zu machen,
sobald für ihn erkennbar ist, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht pünktlich
eingehalten werden kann.
c) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen
Ansprüche zu; einschließlich des Anspruches auf Schadenersatz statt der Leistung
und des Rücktrittrechts nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, sofern
eine Fristsetzung nicht entbehrlich ist. Verlangen wir Schadenersatz, steht dem
Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht
zu vertreten hat.
d) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher
Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des
Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen
Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu
ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
e) Lieferungen, die ohne schriftliche Einwilligung vor dem vereinbarten
Lieferzeitpunkt eintreffen, können auf Kosten und Gefahr des Lieferanten
zurückgesandt oder gelagert werden.
§ 11 Gewährleistung
a) Der Lieferant ist verpflichtet, nur Waren zu liefern, die in Qualität, Verpackung und
jeder anderen Beziehung den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften
entsprechen. Die Richtlinien des VDE (VD) sind zu beachten. Die
Liefergegenstände sind insbesondere auch mit den Schutzvorrichtungen
auszurüsten, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft
der Chemischen Industrie vorgesehen sind. Das Vorstehende gilt auch, wenn im
Auftrag hierauf nicht gesondert hingewiesen wird.
b) Der Lieferant stellt sicher, dass die Waren der von uns freigegebenen
Produktspezifikation (z.B. in Form von Analysedaten bzw. Erstmustern) entsprechen.
Der Lieferant bestätigt diese Entsprechung mit dem Analysenzertifikat gem. DIN EN
10204.
c) REACH; wir akzeptieren nur die Lieferungen von vorregistrierten oder registrierten
Materialien gemäß EC Verordnung Nr. 1907/2006 sofern nichts anderes mit uns
schriftlich vereinbart wurde.
d) Bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie
unsachgemäße Montage, mangelhafte Montage- Betriebs- oder
Bedienungsanleitungen) stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.
e) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang (vgl. Ziff. 9), bei Lieferung mit
Aufstellung beginnt die Frist mit der Abnahme des gesamten Lieferumfanges
einschließlich etwaiger Vorlieferungen. Im Übrigen wird die Gewährleistungsfrist
durch Handlungen des Lieferanten oder seiner Beauftragten im Rahmen der
Gewährleistung sowie mit Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim
Lieferanten gehemmt.
f) Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf Lieferungen und
Leistungen etwaiger Unterlieferanten sowie auf Nach- und Ersatzlieferungen.
g) Ergänzend zu den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen haben wir das
Recht, die Mängel im Falle des Verzuges des Lieferanten selbst zu beheben oder
durch Dritte beheben zu lassen, ersatzweise zu beschaffen oder beschaffen zu
lassen. Der Lieferant hat in diesen Fällen die erforderlichen Aufwendungen zu
übernehmen.
h) Die Gewährleistungsverpflichtung schließt ferner alle Kosten für die Auffindung und
die Behebung des Mangels und seiner Ursache ein.
§ 12 Lieferantenregress
a) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette
(Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den
Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die
Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu
verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches
Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
b) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch
(einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB)
anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter
kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt
eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch
keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich
gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer
obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
c) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte
Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes
Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 13 Langzeitlieferantenerklärungen
a) Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen AEB zustande kommenden Verträge
ist die Verpflichtung zur Abgabe von Langzeitlieferantenerklärungen für Waren mit
Präferenzursprungs- Eigenschaft gemäß der zurzeit gültigen EG-Fassung.
b) Sollten sich die Langzeitlieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig
oder als fehlerhaft herausstellen, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns
fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter über den
Warenursprung zur Verfügung zu stellen.
c) Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter
eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden, oder erleiden wir oder
unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der
Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der
Lieferant hierfür in vollem Umfange einzustehen.
§ 14 Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung keine Patente,
Gebrauchsmuster, Warenzeichen oder andere Schutzrechte Dritter in den Ländern
der Europäischen Union verletzt werden. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte ist
der Lieferant verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und uns alle
notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu
erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist,
dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung
kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
§ 15 Produkthaftung
Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend
gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes
Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden
Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom
Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten
durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen
Kosten. Dies gilt nicht für offensichtliche Mängel des Produkts, die im Rahmen der
Weiterverarbeitung durch uns üblicherweise hätte entdeckt werden können.
§ 16 Haftungsbeschränkung
Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für
Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt
für Schäden aus einer nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
§ 17 Anlieferung
Die Fahrer sämtlicher Fahrzeuge haben sich nach den Anordnungen unseres
Wareneingangspersonals zu richten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die seine
oder die von ihm beauftragten Fahrer vorwerfbar verursachen. Jeder in unserem
Werk eingetretene Schaden ist spätestens bei der Ausfahrt aus dem Werk dem
Betriebsleiter zu melden, in dringenden Fällen sofort.
Erleiden der Lieferant oder dessen Angestellte oder Beauftragte auf unserem
Betriebsgelände Schäden, so gilt die Regelung in Ziffer 16 entsprechend.
§ 18 Geheimhaltung
a) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen,
Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die er von uns
erhalten hat oder die im Rahmen der Geschäftsverbindung in seinen Gewahrsam
gelangt sind, strikt geheim zu halten, sofern diese nicht öffentlich zugänglich sind.
Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung offengelegt werden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages und
erlischt erst, wenn die Unterlagen und Informationen allgemein bekannt geworden
sind.
b) Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer
gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, solange diese nicht
offenkundig geworden sind. Dies gilt auch für die in Ziff. 18 a) genannten
Unterlagen, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder Dritten offengelegt oder
zugänglich gemacht werden dürfen.
c) Der Lieferant wird seinen Unterlieferanten dieselben
Geheimhaltungsverpflichtungen wie in Ziff. 18 a) und b) beschrieben auferlegen. Er
wird uns auf Verlangen Kopien der entsprechenden
Geheimhaltungsvereinbarungen mit seinen Unterlieferanten vorlegen.
§ 19 Aufrechnung
Wir sind berechtigt, jeden Betrag, den der Lieferant uns schuldet, als Aufrechnung
gegen fällige oder gemäß dieser Bestellung gegenüber dem Lieferanten geschuldete
Beträge abzuziehen.
§ 20 Exportkontrolle und Zoll
a) Der Lieferant/ Verkäufer bestätigt, weder direkt noch indirekt im Besitz eines
sanktionierten Subjektes zu stehen sowie, dass kein Mitglied der Geschäftsleitung
von geltenden Sanktionen und Ausfuhrkontrollen betroffen ist.
b) Der Lieferant/ Verkäufer hat für alle Liefergegenstände die jeweils anwendbaren
Anforderungen der Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der
Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und sonstige relevante
Zoll- und Exportkontrollvorschriften einzuhalten.
c) Der Lieferant/ Verkäufer verpflichtet sich zur Abgabe folgender Informationen für
jeden Liefergegenstand, welche bei Angebotsabgabe, spätestens jedoch mit der
Bekanntgabe des Ablieferungstermins in schriftlicher Form dem Käufer mitzuteilen
sind:
(1) alle anwendbaren Ausfuhrlistennummer;
(2) ob etwaige sonstige gesetzliches Beschränkungen greifen;
(3) bei US-Ursprungswaren, falls das Produkt den U.S. Export Administration
Regulations (EAR) unterliegt, die Export Control Classification Number (ECCN);
(4) ob der Liefergegenstand in den USA hergestellt oder mit Hilfe von U.S.
Technologien gefertigt wurde;
(5) der handelsrechtliche Warenursprung (nichtpräferenzieller Ursprung),
Andruck auf Handelsrechnung;
(6) Langzeitlieferantenerklärung zum präferenziellen Ursprung (Gültigkeit für
europäische Lieferanten/ Verkäufer) mit Angabe des handelsrechtlichen
Warenursprunges oder ein kostenfreies Ursprungszeugnis (nichtpräferenzieller
Ursprung)
d) Der Lieferant/ Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer bei vorstehender zoll - und
exportkontrollrechter Änderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
e) Der Lieferant/ Verkäufer stellt den Käufer vollumfänglich von Schadensansprüchen
frei, die sich wegen der Nichtbeachtung der vorstehenden Punkte 1-4 sowie
falscher oder fehlerhaften Informationen ergeben. Zusätzlich ist der Lieferant/
Verkäufer dem Käufer zum Ersatz sämtlicher in dem Zusammenhang
entstehender Schäden und Aufwendungen verpflichtet.
f) Der Lieferant/ Verkäufer bestätigt, dass er für die Abwicklung von Zahlungen
ausschließlich mit Finanzinstituten zusammenarbeitet, gegen die keine
anwendbaren Sanktionen verhängt worden sind. Sollten Zahlungen an das vom
Lieferanten/ Verkäufer benannte Finanzinstitut eingefroren oder anderweitig von
Sanktionen betroffen sein, gilt die Zahlung als durch den Käufer erfolgt.
§ 21 Nachhaltigkeit
a) Wir richten uns nach dem Leitbild der nachhaltigen Entwicklung und beachten
international anerkannte, grundlegende Standards für Gesundheits- und
Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechte, Arbeitssicherheit sowie für eine
verantwortungsvolle Unternehmensführung. Dies entspricht den ESG- Standards
(Environment, Social & Governance). Der Lieferant/ Verkäufer verpflichtet sich, die
Anforderungen unserer Umweltpolitik und unseren Supplier Code of Conduct in
der jeweils aktuellen Fassung
abrufbar unter: kluthe.com/unternehmen/einkauf-logistik/; und kluthe.com/unternehmen/unsere-umweltpolitik/)
einzuhalten und seine Subunternehmer, seine Lieferkette, jeglicher Stufe auf die Einhaltung dieser
Anforderungen vertraglich zu verpflichten.
b) Wir behalten uns das Recht vor, die vorgenannten Verpflichtungen, nach
Vorankündigung bei Ihnen im Werk zu überprüfen, entweder selbst und/oder durch
einen beauftragten dritten Auditor.
c) Der Lieferant/ Verkäufer stellt den Käufer vollumfänglich von Schadensansprüchen
frei, die sich wegen der Nichtbeachtung der vorstehenden Punkte 1-2 sowie
falscher oder fehlerhaften Informationen ergeben. Zusätzlich ist der Lieferant/
Verkäufer dem Käufer zum Ersatz sämtlicher in dem Zusammenhang
entstehender Schäden und Aufwendungen verpflichtet
§ 22 Gesetzliche Anforderungen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
a) Der Lieferant/ Verkäufer verpflichtet sich, die menschenrechtsbezogenen und
umweltbezogenen Vorgaben des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
(LkSG) einzuhalten und seine Subunternehmer, seine Lieferkette, jeglicher Stufe
auf die Einhaltung dieser Anforderungen vertraglich zu verpflichten, um
menschenrechtliche oder umweltbezogener Verletzungen
zu vermeiden oder zu minimieren oder bereits entstandene Verletzungen zu
beenden.
b) Der Lieferant/ Verkäufer verpflichtet sich, die Anforderungen unserer
Umweltpolitik und unseren Supplier Code of Conduct in der jeweils aktuellen
Fassung
(abrufbar unter https://kluthe.com/unternehmen/einkauf-logistik/
; und kluthe.com/unternehmen/unsere-umweltpolitik/)
einzuhalten und seine Subunternehmer, seine Lieferkette, jeglicher Stufe auf die Einhaltung dieser
Anforderungen vertraglich zu verpflichten. Wir behalten uns das Recht vor, die
vorgenannten Verpflichtungen, nach Vorankündigung bei Ihnen im Werk zu
überprüfen, entweder selbst und/oder durch einen beauftragten dritten Auditor.
c) Der Lieferant/ Verkäufer verpflichtet sich bei einer Verletzung von
menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten gemeinsam mit uns ein
Abhilfekonzept einschließlich eines konkreten Zeitplans zur Beendigung der
Verletzung zu erstellen.
d) Wir behalten uns das Recht vor, die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung zu
kündigen, wenn der Lieferant die Umsetzung des Abhilfekonzepts nicht innerhalb
eines im Abhilfekonzept festgelegten Zeitplans behoben hat.
e) Wir sind berechtigt, den Lieferanten/ Verkäufer zur Abgabe einer strafbewährten
Unterlassungserklärung aufzufordern, wenn wir nachweislich Kenntnis davon
erlangen, dass der Lieferant/ Verkäufer wiederholt gegen Menschenrechte oder
Umweltrechte verstößt.
f) Der Lieferant/ Verkäufer stellt den Käufer vollumfänglich von
Schadensansprüchen frei, die sich wegen der Nichtbeachtung der vorstehenden
Punkte 1-6 sowie falscher oder fehlerhaften Informationen ergeben. Zusätzlich ist
der Lieferant/ Verkäufer dem Käufer zum Ersatz sämtlicher in dem
Zusammenhang entstehender Schäden und Aufwendungen verpflichtet.
§ 23 Datenschutz
Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung, abrufbar unter:
www.conticoatings.com/kontakt/datenschutz/
§ 24 Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN- Kaufrechtsübereinkommens.
b) Erfüllungsort für die Anlieferung ist dem jeweiligen Auftrag zu entnehmen und Zahlungen,
bzw. Rechnungen sind nach Oberhausen zuzuführen.
c) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei
allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten Heidelberg. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers
zu klagen.
Conti Coatings GmbH & Co. KG - 07/2025