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Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich; ausschließliche Geltung 

a) Alle Aufträge erteilen wir ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen
Einkaufsbedingungen (AEB). Unsere AEB in ihrer jeweiligen Fassung gelten im 
Falle einer andauernden Geschäftsbeziehung als Rahmenvereinbarung auch für 
alle zukünftigen Aufträge, die wir dem Lieferanten erteilen, ohne dass wir in jedem 
Einzelfall nochmals gesondert auf diese hinweisen müssten. 
b) Von unseren AEB ganz oder teilweise abweichende oder ergänzende Bedingungen 
des Lieferanten sind für uns unverbindlich, es sei denn, wir haben ausdrücklich 
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Das Zustimmungserfordernis gilt auch dann, 
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von unseren AEB 
abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten 
vorbehaltlos annehmen oder der Lieferant angibt, dass fremde Bedingungen nur bei 
Bestätigung durch ihn gelten sollen. 
c) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, 
Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben 
Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der 
Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der 
bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen. 

 

§ 2 Angebote 
Angebote des Lieferanten sind für uns kostenfrei und unverbindlich, auch wenn sie 
auf unsere Anfrage erteilt werden. Der Lieferant hat sich in dem Angebot bezüglich 
Menge und Beschaffenheit genau an unsere Anfrage zu halten und auf etwaige 
Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. 

 

§ 3 Auftragserteilung 
a) Mündliche, telefonische und schriftliche Bestellungen und Absprachen bedürfen 
zu Beweiszwecken der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Wird im 
Einzelfall die Schriftform nicht eingehalten, so ist die Bestellung bzw. Absprache 
dennoch wirksam. Wir haben jedoch einen Anspruch darauf, dass die Schriftform 
nachträglich herbeigeführt wird. 
b) Der Lieferant verpflichtet sich, unseren Anweisungen für die Auftragsabwicklung 
genau zu folgen. Alle Kosten, die durch Außerachtlassung dieser Weisungen 
entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. 

 

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben 
a) Der in der Bestellung enthaltene Preis ist ohne Rücksicht auf etwaige 
Währungskursschwankungen bindend und enthält bei inländischen Lieferanten die 
gesetzliche Umsatzsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen 
verstehen sich die Preise „frei Haus“ einschließlich Verpackung und Transport 
sowie sämtliche Leistungen, Zollabwicklungen und Nebenleistungen (z.B. Montage 
und Einbau). 
b) Rechnungen sind uns separat und unter Angabe der von uns erteilten 
Bestellnummer an folgende E-Mailadresse: Kred-Conti@Conticoatings.com 
zuzusenden. Maßgebend für Zahlungsziel und Skonto ist nicht das 
Rechnungsdatum, sondern der Eingang der Rechnung bei uns. Rechnungen, die 
uns nicht zugehen oder bei denen zur Prüfung notwendige Angaben fehlen, gelten 
als nicht zugegangen. Wir können diese Rechnungen zur Vervollständigung 
zurückschicken. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden 
Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese 
nicht zu vertreten hat. 
c) Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt unsere Zahlung innerhalb von 14 Tagen 
mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, in beiden Fällen nach 
vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich der ggf. vereinbarten 
Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung iSd Ziffer 4b, 
frühestens jedoch nach dem Tage des Eingangs der Lieferung bei uns. 
d) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Eintritt des Verzuges ist eine 
schriftliche Mahnung des Lieferanten erforderlich. Der Verzugszins beträgt jährlich 
5 %- Punkte über dem Basiszinssatz. 
e) Sämtliche Rechnungen haben den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes sowie 
sämtlichen Richtlinien, Ausführungsverordnung usw. hierzu zu entsprechen. Ist 
dies nicht der Fall, gilt eine Rechnung als nicht zugegangen. Hierauf werden wir 
den Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt hinweisen. 

 

§ 5 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt 
a) An Informationen – auch in elektronischer Form –, Abbildungen, Plänen, 
Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen 
und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. 
Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu 
verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber 
Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung 
des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das 
in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden 
ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum 
Geheimnisschutz bleiben unberührt. 
b) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Fertig- und 
Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, 
die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange 
sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in 
angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. 
c) Der Lieferant hat uns auf Verlangen alle seine Pläne, Konstruktionszeichnungen, 
Berechnungen usw. in einfacher Ausfertigung zur Einsicht und Genehmigung 
vorzulegen. Wir werden diese Unterlagen des Lieferanten ohne Zustimmung des 
Lieferanten Dritten nicht zugänglich machen. 
d) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die 
Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die 
Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt 
der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die 
gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor 
Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der 
hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und 
auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind 
damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere 
der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte 
Eigentumsvorbehalt. 

 

§ 6 Muster, Montageanleitungen 
Farbige Anstriche müssen den von uns genehmigten Farbmustern entsprechen. 
Montagepläne und Betriebsanleitungen einschließlich der Schaltpläne sind uns 
zusammen mit der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit dem Lieferschein, in 
zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser 
Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht 
nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. 

 

§ 7 Kontrolle 
a) Wir behalten uns vor, die Liefergegenstände vor Abnahme jederzeit, d. h. während 
der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden nach vorheriger Ankündigung, im 
Lieferwerk zu überprüfen. Solche Inspektionen entbinden den Lieferanten weder 
von seiner Haftung, noch wird dadurch die Abnahme vorweggenommen. 
b) Unser Prüfer kann sich in angemessener Weise davon überzeugen, dass der 
Lieferant die richtigen Materialien verwendet. Er kann die Prüfungen usw. in dem 
ganzen oder einem Teil des Lieferwerks in jedem Abschnitt der Herstellung 
durchführen. Wir können verlangen, dass der Lieferant Änderungen vornimmt, falls 
die Herstellung nicht mit dem Auftrag übereinstimmt. Falls wir es fordern, hat der 
Lieferant alle bestellten Güter oder Materialien nach unseren Anweisungen zu 
kennzeichnen. 
c) Der Lieferant hat uns alle Produkt- und Prozessveränderungen von der 
von uns freigegebenen Produktspezifikation unverzüglich anzuzeigen. Die 
Freigabe des solchermaßen geänderten Produktes bedarf unserer 
schriftlichen Zustimmung. 

 

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht 
a) Die Annahme der gelieferten Ware erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf 
Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind verpflichtet, gelieferte Ware innerhalb 
angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen 
stichprobenartig zu untersuchen. Im Hinblick auf Ware, die nach Öffnen der 
Verpackung unverkäuflich wird, erklärt sich der Lieferant bereit, an uns kostenfrei 
zusätzliche Ware zur Erfüllung unserer Untersuchungs- und Rügepflicht zur 
Verfügung zu stellen. 
b) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben 
verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

 

§ 9 Gefahrübergang, Versand und Verpackung 
a) Der Versand und die Verpackung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 
bis zur ordnungsgemäßen Übernahme der Ware in unserem Werk. Auf Wunsch 
hin, hat uns der Lieferant den Abgang der Ware nachzuweisen. Unsere 
Versandinstruktionen sind genau einzuhalten. Der Lieferant haftet für 
unsachgemäße Verpackung. 
b) Der Lieferant hat auf unser Verlangen die Verpackung auf seine Kosten 
zurückzunehmen. Ist aufgrund besonderer Vereinbarung die Rücksendung von 
Verpackungsmaterial an den Lieferanten vereinbart, so erfolgt sie auf Kosten und 
Gefahr des Lieferanten. 

 

§ 10 Lieferzeit 
a) Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen AEB 
maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder –frist) ist bindend. 
b) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer schriftlichen Auftragserteilung bzw. - 
bestätigung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns sofort Mitteilung zu machen, 
sobald für ihn erkennbar ist, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht pünktlich 
eingehalten werden kann. 
c) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen 
Ansprüche zu; einschließlich des Anspruches auf Schadenersatz statt der Leistung 
und des Rücktrittrechts nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, sofern 
eine Fristsetzung nicht entbehrlich ist. Verlangen wir Schadenersatz, steht dem 
Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht 
zu vertreten hat. 
d) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher 
Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des 
Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen 
Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu 
ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. 
e) Lieferungen, die ohne schriftliche Einwilligung vor dem vereinbarten 
Lieferzeitpunkt eintreffen, können auf Kosten und Gefahr des Lieferanten 
zurückgesandt oder gelagert werden. 

 

 § 11 Gewährleistung 
a) Der Lieferant ist verpflichtet, nur Waren zu liefern, die in Qualität, Verpackung und 
jeder anderen Beziehung den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften 
entsprechen. Die Richtlinien des VDE (VD) sind zu beachten. Die 
Liefergegenstände sind insbesondere auch mit den Schutzvorrichtungen 
auszurüsten, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft 
der Chemischen Industrie vorgesehen sind. Das Vorstehende gilt auch, wenn im 
Auftrag hierauf nicht gesondert hingewiesen wird. 
b) Der Lieferant stellt sicher, dass die Waren der von uns freigegebenen 
Produktspezifikation (z.B. in Form von Analysedaten bzw. Erstmustern) entsprechen. 
Der Lieferant bestätigt diese Entsprechung mit dem Analysenzertifikat gem. DIN EN 
10204. 
c) REACH; wir akzeptieren nur die Lieferungen von vorregistrierten oder registrierten 
Materialien gemäß EC Verordnung Nr. 1907/2006 sofern nichts anderes mit uns 
schriftlich vereinbart wurde. 
d) Bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie 
unsachgemäße Montage, mangelhafte Montage- Betriebs- oder 
Bedienungsanleitungen) stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. 
Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate. 
e) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang (vgl. Ziff. 9), bei Lieferung mit 
Aufstellung beginnt die Frist mit der Abnahme des gesamten Lieferumfanges 
einschließlich etwaiger Vorlieferungen. Im Übrigen wird die Gewährleistungsfrist 
durch Handlungen des Lieferanten oder seiner Beauftragten im Rahmen der 
Gewährleistung sowie mit Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim 
Lieferanten gehemmt. 
f) Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf Lieferungen und 
Leistungen etwaiger Unterlieferanten sowie auf Nach- und Ersatzlieferungen. 
g) Ergänzend zu den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen haben wir das 
Recht, die Mängel im Falle des Verzuges des Lieferanten selbst zu beheben oder 
durch Dritte beheben zu lassen, ersatzweise zu beschaffen oder beschaffen zu 
lassen. Der Lieferant hat in diesen Fällen die erforderlichen Aufwendungen zu 
übernehmen. 
h) Die Gewährleistungsverpflichtung schließt ferner alle Kosten für die Auffindung und 
die Behebung des Mangels und seiner Ursache ein. 

 

   § 12 Lieferantenregress 
a) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette 
(Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den 
Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die 
Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu 
verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches 
Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 
b) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch 
(einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) 
anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter 
kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt 
eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch 
keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich 
gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer 
obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 
c) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte 
Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes 
Produkt, weiterverarbeitet wurde. 

 

§ 13 Langzeitlieferantenerklärungen 
a) Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen AEB zustande kommenden Verträge 
ist die Verpflichtung zur Abgabe von Langzeitlieferantenerklärungen für Waren mit 
Präferenzursprungs- Eigenschaft gemäß der zurzeit gültigen EG-Fassung. 
b) Sollten sich die Langzeitlieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig 
oder als fehlerhaft herausstellen, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns 
fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter über den 
Warenursprung zur Verfügung zu stellen. 
c) Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter 
eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden, oder erleiden wir oder 
unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der 
Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der 
Lieferant hierfür in vollem Umfange einzustehen. 

§ 14 Schutzrechte 
Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung keine Patente, 
Gebrauchsmuster, Warenzeichen oder andere Schutzrechte Dritter in den Ländern 
der Europäischen Union verletzt werden. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte ist 
der Lieferant verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und uns alle 
notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu 
erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, 
dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung 
kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. 

 

§ 15 Produkthaftung 
Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend 
gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes 
Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden 
Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom 
Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten 
durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen 
Kosten. Dies gilt nicht für offensichtliche Mängel des Produkts, die im Rahmen der 
Weiterverarbeitung durch uns üblicherweise hätte entdeckt werden können. 

 

§ 16 Haftungsbeschränkung 
Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nur 
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für 
Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt 
für Schäden aus einer nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen 
Vertragspflicht. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des 
vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. 

 

§ 17 Anlieferung 
Die Fahrer sämtlicher Fahrzeuge haben sich nach den Anordnungen unseres 
Wareneingangspersonals zu richten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die seine 
oder die von ihm beauftragten Fahrer vorwerfbar verursachen. Jeder in unserem 
Werk eingetretene Schaden ist spätestens bei der Ausfahrt aus dem Werk dem 
Betriebsleiter zu melden, in dringenden Fällen sofort. 
Erleiden der Lieferant oder dessen Angestellte oder Beauftragte auf unserem 
Betriebsgelände Schäden, so gilt die Regelung in Ziffer 16 entsprechend. 

 

§ 18 Geheimhaltung 
a) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, 
Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die er von uns 
erhalten hat oder die im Rahmen der Geschäftsverbindung in seinen Gewahrsam 
gelangt sind, strikt geheim zu halten, sofern diese nicht öffentlich zugänglich sind. 
Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung offengelegt werden. 
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages und 
erlischt erst, wenn die Unterlagen und Informationen allgemein bekannt geworden 
sind. 
b) Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer 
gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, solange diese nicht 
offenkundig geworden sind. Dies gilt auch für die in Ziff. 18 a) genannten 
Unterlagen, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder Dritten offengelegt oder 
zugänglich gemacht werden dürfen. 
c) Der Lieferant wird seinen Unterlieferanten dieselben 
Geheimhaltungsverpflichtungen wie in Ziff. 18 a) und b) beschrieben auferlegen. Er 
wird uns auf Verlangen Kopien der entsprechenden 
Geheimhaltungsvereinbarungen mit seinen Unterlieferanten vorlegen. 

 

§ 19 Aufrechnung 
Wir sind berechtigt, jeden Betrag, den der Lieferant uns schuldet, als Aufrechnung 
gegen fällige oder gemäß dieser Bestellung gegenüber dem Lieferanten geschuldete 
Beträge abzuziehen. 

 

§ 20 Exportkontrolle und Zoll 
a) Der Lieferant/ Verkäufer bestätigt, weder direkt noch indirekt im Besitz eines 
sanktionierten Subjektes zu stehen sowie, dass kein Mitglied der Geschäftsleitung 
von geltenden Sanktionen und Ausfuhrkontrollen betroffen ist. 
b) Der Lieferant/ Verkäufer hat für alle Liefergegenstände die jeweils anwendbaren 
Anforderungen der Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der 
Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und sonstige relevante 
Zoll- und Exportkontrollvorschriften einzuhalten. 
c) Der Lieferant/ Verkäufer verpflichtet sich zur Abgabe folgender Informationen für 
jeden Liefergegenstand, welche bei Angebotsabgabe, spätestens jedoch mit der 
Bekanntgabe des Ablieferungstermins in schriftlicher Form dem Käufer mitzuteilen 
sind: 
(1) alle anwendbaren Ausfuhrlistennummer; 
(2) ob etwaige sonstige gesetzliches Beschränkungen greifen; 
(3) bei US-Ursprungswaren, falls das Produkt den U.S. Export Administration 
Regulations (EAR) unterliegt, die Export Control Classification Number (ECCN); 
(4) ob der Liefergegenstand in den USA hergestellt oder mit Hilfe von U.S. 
Technologien gefertigt wurde; 
(5) der handelsrechtliche Warenursprung (nichtpräferenzieller Ursprung), 
Andruck auf Handelsrechnung; 
(6) Langzeitlieferantenerklärung zum präferenziellen Ursprung (Gültigkeit für 
europäische Lieferanten/ Verkäufer) mit Angabe des handelsrechtlichen 
Warenursprunges oder ein kostenfreies Ursprungszeugnis (nichtpräferenzieller 
Ursprung) 
d) Der Lieferant/ Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer bei vorstehender zoll - und 
exportkontrollrechter Änderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 
e) Der Lieferant/ Verkäufer stellt den Käufer vollumfänglich von Schadensansprüchen 
frei, die sich wegen der Nichtbeachtung der vorstehenden Punkte 1-4 sowie 
falscher oder fehlerhaften Informationen ergeben. Zusätzlich ist der Lieferant/ 
Verkäufer dem Käufer zum Ersatz sämtlicher in dem Zusammenhang 
entstehender Schäden und Aufwendungen verpflichtet. 
f) Der Lieferant/ Verkäufer bestätigt, dass er für die Abwicklung von Zahlungen 
ausschließlich mit Finanzinstituten zusammenarbeitet, gegen die keine 
anwendbaren Sanktionen verhängt worden sind. Sollten Zahlungen an das vom 
Lieferanten/ Verkäufer benannte Finanzinstitut eingefroren oder anderweitig von 
Sanktionen betroffen sein, gilt die Zahlung als durch den Käufer erfolgt. 
 

  § 21 Nachhaltigkeit 
a) Wir richten uns nach dem Leitbild der nachhaltigen Entwicklung und beachten 
international anerkannte, grundlegende Standards für Gesundheits- und 
Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechte, Arbeitssicherheit sowie für eine 
verantwortungsvolle Unternehmensführung. Dies entspricht den ESG- Standards 
(Environment, Social & Governance). Der Lieferant/ Verkäufer verpflichtet sich, die 
Anforderungen unserer Umweltpolitik und unseren Supplier Code of Conduct in 
der jeweils aktuellen Fassung

abrufbar unter:  kluthe.com/unternehmen/einkauf-logistik/; und  kluthe.com/unternehmen/unsere-umweltpolitik/)


einzuhalten und seine Subunternehmer, seine Lieferkette, jeglicher Stufe auf die Einhaltung dieser 
Anforderungen vertraglich zu verpflichten. 
b) Wir behalten uns das Recht vor, die vorgenannten Verpflichtungen, nach 
Vorankündigung bei Ihnen im Werk zu überprüfen, entweder selbst und/oder durch 
einen beauftragten dritten Auditor. 
c) Der Lieferant/ Verkäufer stellt den Käufer vollumfänglich von Schadensansprüchen 
frei, die sich wegen der Nichtbeachtung der vorstehenden Punkte 1-2 sowie 
falscher oder fehlerhaften Informationen ergeben. Zusätzlich ist der Lieferant/ 
Verkäufer dem Käufer zum Ersatz sämtlicher in dem Zusammenhang 
entstehender Schäden und Aufwendungen verpflichtet 

 

§ 22 Gesetzliche Anforderungen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 
a) Der Lieferant/ Verkäufer verpflichtet sich, die menschenrechtsbezogenen und 
umweltbezogenen Vorgaben des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 
(LkSG) einzuhalten und seine Subunternehmer, seine Lieferkette, jeglicher Stufe 
auf die Einhaltung dieser Anforderungen vertraglich zu verpflichten, um 
menschenrechtliche oder umweltbezogener Verletzungen 
zu vermeiden oder zu minimieren oder bereits entstandene Verletzungen zu 
beenden. 
b) Der Lieferant/ Verkäufer verpflichtet sich, die Anforderungen unserer 
Umweltpolitik und unseren Supplier Code of Conduct in der jeweils aktuellen 
Fassung 
(abrufbar unter https://kluthe.com/unternehmen/einkauf-logistik/

 ;  und  kluthe.com/unternehmen/unsere-umweltpolitik/)


einzuhalten und seine Subunternehmer, seine Lieferkette, jeglicher Stufe auf die Einhaltung dieser 
Anforderungen vertraglich zu verpflichten. Wir behalten uns das Recht vor, die 
vorgenannten Verpflichtungen, nach Vorankündigung bei Ihnen im Werk zu 
überprüfen, entweder selbst und/oder durch einen beauftragten dritten Auditor. 
c) Der Lieferant/ Verkäufer verpflichtet sich bei einer Verletzung von 
menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten gemeinsam mit uns ein 
Abhilfekonzept einschließlich eines konkreten Zeitplans zur Beendigung der 
Verletzung zu erstellen. 
d) Wir behalten uns das Recht vor, die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung zu 
kündigen, wenn der Lieferant die Umsetzung des Abhilfekonzepts nicht innerhalb 
eines im Abhilfekonzept festgelegten Zeitplans behoben hat. 
e) Wir sind berechtigt, den Lieferanten/ Verkäufer zur Abgabe einer strafbewährten 
Unterlassungserklärung aufzufordern, wenn wir nachweislich Kenntnis davon 
erlangen, dass der Lieferant/ Verkäufer wiederholt gegen Menschenrechte oder 
Umweltrechte verstößt. 
f) Der Lieferant/ Verkäufer stellt den Käufer vollumfänglich von 
Schadensansprüchen frei, die sich wegen der Nichtbeachtung der vorstehenden 
Punkte 1-6 sowie falscher oder fehlerhaften Informationen ergeben. Zusätzlich ist 
der Lieferant/ Verkäufer dem Käufer zum Ersatz sämtlicher in dem 
Zusammenhang entstehender Schäden und Aufwendungen verpflichtet. 

 

§ 23 Datenschutz 
Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung, abrufbar unter:           

www.conticoatings.com/kontakt/datenschutz/

 

§ 24 Erfüllungsort, Gerichtsstand 
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss 
des UN- Kaufrechtsübereinkommens. 
b) Erfüllungsort für die Anlieferung ist dem jeweiligen Auftrag zu entnehmen und Zahlungen, 
bzw. Rechnungen sind nach Oberhausen zuzuführen. 
c) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person 
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei 
allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden 
Streitigkeiten Heidelberg. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers 
zu klagen. 

 

Conti Coatings GmbH & Co. KG - 07/2025

Die Profi Hotmail.
profi@conticoatings.com